LGGHuT - Erläuterungen zur MHAVO

Erläuterungen zur MHAVO

Entsprechend der von der Arbeitsgemeinschaft der für Städtebau, Bau- und Wohnungswesen zuständigen Minister und Senatoren der 16 Länder der Bundesrepublik (Bauministerkonferenz) erstellte Mustervorschrift, Muster-Hersteller und Anwendungsverordnung (MHAVO) bestimmt (in § 1, Nr. 6):

„Für […] die Instandsetzung von tragenden Betonbauteilen, deren Standsicherheit gefährdet ist, müssen der Hersteller und der Anwender über Fachkräfte mit besonderer Sachkunde und Erfahrung sowie über besondere Vorrichtungen verfügen. Die erforderliche Ausbildung und berufliche Erfahrung der Fachkräfte sowie die erforderlichen Vorrichtungen bestimmen sich nach § 3 Abs. 3 MBO (Musterbauordnung), von der obersten Bauaufsichtsbehörde bekannt gemachten technischen Regeln in der jeweils geltenden Fassung der Liste der Technischen Baubestimmungen […]“

In § 2 ist weiter festgelegt:

„Die Hersteller und Anwender haben vor der erstmaligen Durchführung der Arbeiten nach § 1 und danach für Tätigkeiten nach […] § 1 Nr. […] 6 in Abständen von höchstens drei Jahren […] nachzuweisen, dass sie über die vorgeschriebenen Fachkräfte und Vorrichtungen verfügen.“

Die jeweiligen Umsetzungen in die Landesbaurechte erfolgen von den einzelnen Bundesländern, wie beispielsweise in Hessen über die Verordnung über bauordnungsrechtliche Regelungen für Bauprodukte und Bauarten (Bauprodukte- und Bauartenverordnung - BauPAVO) oder in Thüringen über die Thüringer Verordnung über Anforderungen an Hersteller von Bauprodukten und Anwender von Bauarten (ThürHAVO).

Die „Prüf- und Überwachungsstelle der Bundesgütegemeinschaft Instandsetzung von Betonbauwerken e.V.“ ist für die Fremdüberwachung nach den beiden maßgeblichen Regelwerken (RILI-SIB und ZTV-ING) zugelassen. Die Kennziffer der Prüf- und Überwachungsstelle der Bundesgütegemeinschaft ib beim DIBt lautet: BER16.

Ausführende Mitglieder mit dem Eignungsnachweis nach MHAVO sind in der Mitgliederliste entsprechend gekennzeichnet.


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